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Satzung des Bundesverbandes der Schriftdolmetscher und Kommunikationshelfer

 

§ 1 Name und Sitz und Geschäftsjahr


a) Der Verein führt den Namen "Bundesverband der Schriftdolmetscher und Kommunikationshelfer" (BdSK).

b) Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin und soll in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Schwerin eingetragen werden. Danach trägt er den Zusatz „e. V.“

c) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und ist selbstlos tätig. Der Verband verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf kein Mitglied und keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

d) Der Verein wurde am 20.08.2010 gegründet.

e) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins


a) Zweck des Verbandes ist die berufsständische Vertretung der im Verband zusammengeschlossenen Schriftdolmetscher/innen und Kommunikationshelfer/innen sowie die Förderung und Vertretung der Interessen seiner Mitglieder. Weiterer Zweck des Vereins ist, durch Schulung und Weiterbildung der Mitglieder die Möglichkeiten einer Kommunikation zwischen den Nutzern des Schriftdolmetschens und der deutschen Lautsprache zu optimieren.

Dies geschieht durch:

  • regelmäßigen Informationsaustausch
  • die Durchführung von Seminaren und Tagungen
  • Information über vereinsexterne Fortbildungsangebote
  • Bemühungen zur Durchsetzung einer öffentlichen und politischen Anerkennung des Berufsbildes der SchriftdolmetscherInnen
  • Einführung von Qualitätsstandards und Abnahme von Prüfungen


b) Der Bundesverband der Schriftdolmetscher und Kommunikationshelfer setzt sich für die staatliche Anerkennung des Berufsbildes der Schriftdolmetscher/in mit folgenden Berufsbezeichnungen ein:

  • SimultanschriftdolmetscherIn (Computerstenografie)
  • SchriftdolmetscherIn (Computerstenografie)
  • SchriftdolmetscherIn (konventionelle Textverarbeitung)
  • SchriftdolmetscherIn (Spracherkennung)


c) Des Weiteren sollen durch den Verein die Interessen der Schriftdolmetscher/innen nach außen in der Gesellschaft vertreten werden. Der Verein ist offen für eine Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Vereinen, die ähnliche Ziele verfolgen.

 

§ 3 Mitgliedschaft


a) Ordentliche Mitgliedschaft: Die ordentliche Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden. Ordentliches Mitglied des Mitglied des Bundesverbandes kann jede/r Schriftdolmetscher/in werden, welche/r die Berufs− und Ehrenordnung des Bundesverbandes der Schriftdolmetscher und Kommunikationshelfer schriftlich anerkennt und eine vom Bundesverband anerkannte Qualifikation für eine Tätigkeit als Schriftdolmetscher nachweist, oder eine Berufstätigkeit als SchriftdolmetscherIn vorweist.

Schriftdolmetscher/innen / Simultanschriftdolmetscher/innen sind:

Kommunikationshilfen, die Sprach- und Kommunikationsbarrieren zwischen hörenden und hörgeschädigten Menschen überwinden. Sie übertragen das gesprochene Wort (Lautsprache) in die geschriebene Sprache (Schriftsprache) unter zu Hilfenahme einer der folgenden Übertragungstechniken oder Verfahren:

Computerstenografie
konventionelle Textverarbeitung
Spracherkennung


b) Außerordentliche Mitgliedschaft: Die außerordentliche Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden. Außerordentliches Mitglied kann jede Person werden, die sich in einer anerkannten Ausbildung befindet.

c) Fördernde Mitglieder: Fördermitglieder können Personen oder Personenvereinigungen sowie juristische Personen, insbesondere Landesverbände und Vereine, werden, die die satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben des BdSK unterstützen. Fördernde Mitglieder sind stimmberechtigt, jedoch nicht passiv wahlberechtigt.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Näheres über die Kriterien zur Aufnahme einer Bewerberin/eines Bewerbers in den Verein wird von der Mitgliederversammlung in Form von Qualifikationsmerkmalen festgelegt, welche in der jeweils gültigen Geschäftsordnung festgehalten sind.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder


a) Die Mitglieder haben Anspruch auf fachlichen Rat und Vertretung ihrer berufsständischen, beruflichen und sozialen Interessen durch den Verband, woraus den Mitgliedern jedoch keine Rechtsansprüche gegenüber dem Verband erwachsen. Die Mitglieder haben das Ansehen des Verbandes und des Berufsstandes zu wahren und die ihnen obliegenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die übernommene ehrenamtliche Tätigkeit zu leisten. Sie erkennen die Satzung des Verbandes an und richten sich in ihrer beruflichen Tätigkeit nach der vom Verband anerkannten Berufs- und Ehrenordnung für Schriftdolmetscher/innen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


a) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch

1. Freiwilligen Austritt
2. Ausschluss
3.Tod des Mitglieds.


b) Ein freiwilliger Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand einen Monat vor Ende des laufenden Quartals (Poststempel) schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet am Ende des darauf folgenden Quartals. Ein Austritt befreit das Mitglied nicht von der Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.

c) Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein veranlassen, wenn dieses Mitglied nicht innerhalb von 4 Wochen nach der 3. Mahnung die jeweils ausstehenden Mitgliedsbeiträge entrichtet hat. Des Weiteren kann der Ausschluss aus dem Verein vom Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins, gegen die Satzung des "Bundesverbandes der Schriftdolmetscher und Kommunikationshelfer" oder gegen die Berufs− und Ehrenordnung verstößt.

d) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Nach Mitteilung des Ausschlusses hat das
Mitglied das Recht, innerhalb von 4 Wochen die Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen zum Zwecke der Klärung der Sachlage bzw. der Revision der Vorstandsentscheidung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge


a) Sämtliche Modalitäten sind in der Beitragsverordnung festgelegt.

§ 7 Vereinsorgane


a) Die Organe des Vereins sind

1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung


a) Der Vorstand hat jährlich die Mitglieder, schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung, zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, wenn dies von mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Gründen, beim Vorstand beantragt wird.

b) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

c) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand gemäß § 9 Abs. a). Sie nimmt den Bericht der Revisoren entgegen und entlastet den Vorstand. Sie wählt zwei Kassenrevisoren.

In einer Einladung angekündigte Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Des Weiteren beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Verbänden. Über die Mitgliederversammlung und die hierbei gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und vom Schriftführer sowie dem/der Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 9 Vorstand


a) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand besteht aus vier Personen und setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorstandsvorsitzende/r
2. stellv. Vorstandsvorsitzende/r
3. Kassenwart / Schatzmeister
4. Schriftführer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorstandsvorsitzende/r oder sein Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorstandsvorsitzende/r. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.


§ 10 Kassenwesen


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Dem/der Kassierer/in obliegt die gesamte Verwaltung der Kasse. Er/sie hat über alle Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen. Die Kasse wird jährlich durch die Revisoren geprüft. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung über die Prüfung zu berichten und können die Entlastung der Kassenverwaltung beantragen.

§ 11 Auflösung des Vereins


a) Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

b) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Verbandsvermögen an eine wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke Steuerbegünstigte Körperschaft, vorzugsweise zur Verwendung für die in § 2 der Satzung aufgeführten Ziele und Zwecke.

c) Der Beschluss zur Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 20. August 2010
geändert auf der Mitgliederversammlung am 10.10.2010
eingetragen im Vereinsregister am 22.10.2010

 

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